Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
-
Angebot
- Farbkonstrukt ist an sein Angebot längstens 30 Tage gebunden, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird.
- Wir behalten uns an allen im Laufe der Angebotserstellung dem Auftraggeber ausgehändigte Unterlagen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen, das Eigentums- und Urheberrecht vor. Alle Angebotsunterlagen dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von Farbkonstrukt Dritten nicht zugänglich gemacht und nicht anderweitig genutzt werden.
-
Urheberrecht und Nutzungsrechte
- Jeder an Farbkonstrukt erteilte Entwurfs-, Konzept- oder Designauftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
- Alle Arbeiten (Konzepte, Entwürfe und Reinzeichnungen) unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
- Die Arbeiten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Farbkonstrukt weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt Farbkonstrukt, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
- Farbkonstrukt überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Die Nutzungsrechte für Internetseiten werden ausschließlich zur Verwendung durch den Auftraggeber übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
- Farbkonstrukt hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt Farbkonstrukt zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
- Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
-
Vergütung
- Konzepte, Entwürfe, Reinzeichnungen und Internetseiten bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Designleistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
- Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Konzepte und/oder Entwürfe geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
- Werden die Konzepte und/oder Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist Farbkonstrukt berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
- Die Anfertigung von Konzepten und/oder Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die Farbkonstrukt für den Auftraggeber erbringt, ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
-
Fälligkeit der Vergütung
- Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.
- Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von Farbkonstrukt hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 bei Ablieferung.
- Bei Zahlungsverzug kann Farbkonstrukt Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
-
Pflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber hat Farbkonstrukt zu Beginn des Projekts einen Projektverantwortlichen zu nennen, sowie dessen zeitliche und örtliche Erreichbarkeit festzulegen. Dieser Projektverantwortliche hat alle mit der Leistungserbringung nötigen Entscheidungen herbeizuführen.
- Der Auftraggeber hat Farbkonstrukt unverzüglich über den Wechsel des Projektverantwortlichen, Änderungen seiner Rechtsform sowie die Beantragung eines Insolvenzverfahrens zu informieren.
- Die inhaltliche und rechtliche Überprüfung der vom Auftraggeber bereitzustellenden Daten ist Sache des Auftraggeber. Der Auftraggeber versichert Farbkonstrukt, dass er an den von Ihm gestellten Daten über alle Bearbeitungs-, Nutzungs-, Verwertungs- oder sonstigen Rechte, die zur Erbringung der Farbkonstrukt obliegenden Leistungen erforderlich sind, verfügt.
-
Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
- Sonderleistungen werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.
- Farbkonstrukt ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Farbkonstrukt entsprechende Vollmacht zu erteilen und die zur Ausführung der Leistung notwendigen Angaben zu machen.
- Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von Farbkonstrukt abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, Farbkonstrukt im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
- Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
- Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
-
Eigentumsvorbehalt
- An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
- Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
- Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
- Farbkonstrukt ist nicht verpflichtet, Arbeitsdateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Arbeitsdateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat Farbkonstrukt dem Auftraggeber Arbeitsdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung durch Farbkonstrukt geändert werden.
- Der Auftraggeber erwirbt keinerlei Rechte am Quellcode. Farbkonstrukt ist nicht zur späteren Weiterentwicklung der Webseite oder des Funktionsumfangs der Internetapplikation verpflichtet.
-
Abnahme, Anzeige von Mängeln
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Leistungen von Farbkonstrukt innerhalb von 4 Wochen nach Ablieferung des Werks zu prüfen und abzunehmen.
- Der Auftraggeber hat selbst durch geeignete Maßnahmen - etwa Testreihen - die Eigenschaft des gelieferten Werks in allen Details zu überprüfen, um die Mängelfreiheit des Werks sicherzustellen.
- Mängel und Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 4 Wochen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei Farbkonstrukt geltend zu machen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Beanstandung oder verwendet der Auftraggeber die von Farbkonstrukt erbrachte Leistung ohne Vorbehalt, gilt diese auch ohne ausdrückliche Erklärung des Auftraggebers als mangelfrei abgenommen. Der Auftraggeber hat Farbkonstrukt die Feststellung und die Beseitigung eines Mangels zu ermöglichen.
- Droht infolge eines Mangels der Eintritt eines Schadens, hat der Auftraggeber alle ihm zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung eines solchen Schadens zu treffen und Farbkonstrukt unverzüglich zu informieren.
-
Haftung
- Farbkonstrukt verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Farbkonstrukt haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
- Farbkonstrukt verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet Farbkonstrukt für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
- Sofern Farbkonstrukt notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von Farbkonstrukt. Farbkonstrukt haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Mit der Genehmigung von Entwürfen und fertigen Webseiten durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
- Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Webdesign und programmierte Funktionalität von Internetseiten entfällt jede Haftung durch Farbkonstrukt.
- Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet Farbkonstrukt nicht.
- Bei Aufträgen, die einen Eingriff oder eine Abänderung von bestehenden Systemen, die nicht von Farbkonstrukt selbst erstellt wurden - etwa Webseiten, Shopsysteme oder andere Anwendungen - verlangen, haftet Farbkonstrukt nicht für die durch den Eingriff oder die Abänderung entstandenen Schäden an den Systemen und allen daraus resultierenden Folgeschäden, es sei denn die Schäden wurden aus Vorsatz oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt.
- Farbkonstrukt haftet nicht für Schäden oder Folgeschäden, die aus dem Betrieb der erstellten Internetseite oder eines Shopsystems herrühren, auch wenn sich nachträglich als Ursache der Schäden und Folgeschäden ein von Farbkonstrukt zu verantwortender Mangel herausstellt, der nicht aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Farbkonstrukt zu verantworten ist.
-
Gestaltungsfreiheit
- Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Farbkonstrukt behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
- Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann Farbkonstrukt eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit können sie auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
- Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller Farbkonstrukt übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber Farbkonstrukt von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
-
Schlussbestimmungen
- Erfüllungsort ist Berlin.
- Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Gericht des Hauptsitzes von Farbkonstrukt zuständig.
- Änderungen oder Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen oder dieser Allgemeinen Vertragsgrundlagen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Auf das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.
- Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.